Holländerei

Ursprünglich wurde in Kastorf wie auch auf den anderen Gütern Ochsen- und Schweinemast (s. z.B. Kastorfer Hopfenprozess, 1623) betrieben. Die Milchwirtschaft mit "Holländern" setzt sich im Lauenburgischen erst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts durch (s. Berufsholländer, J. Memmert, Kiel).

Vermutlich war die erste Kastorfer Holländerei zunächst eine gemeinschaftliche Einrichtung der beiden Güter Kastorf und Bliestorf und wurde in der zweiten Hälfte des  17. Jahrhunderts auf dem Grevenberg am Ellernbrook angelegt. Die Holländereigeschichte beginnt 1672/1673 mit der Niederlegung des Ellerbrooks durch Thomas Hinrich von Wickede I. zur Gewinnung von neuen Weideflächen. Zeitgleich endet auch die Ortsangabe Ellerbrook bei den Taufeinträgen der Familie Meyer im Krummesser Kirchenbuch, die hier schon ab 1640 nachzuweisen ist. Ab 1673 wird bei den Taufen der Familie Meyer dann immer Bliestorf als Herkunftsort angegeben.

Zu dieser Zeit gehörten Kastorf und Bliestorf Thomas Heinrich von Wickede (1632-1676). Diese gemeinschaftliche Holländerei am Ellerbrook ist auf einer Karte von ca. 1720 eingezeichnet. Als 1676 Thomas Hinrichs stirbt, erbt sein Sohn, Gottschalk Anton (1657-1704) Kastorf und sein anderer Sohn, Thomas Hinrich II. Bliestorf. Im selben Jahr verpachten die Vormünder der Erben die neu geschaffene Ellerbrookkoppel an den benachbarten Gutsherrn Thomas von Wetken. Thomas Hinrich II. übernimmt Bliestorf erst am 6.05.1682, so dass die nächste Verpachtung an einen Holländer wohl erst zum Maitag 1683 zustande kommt. Ob dieser erste Holländer dann schon der erstmals 1688 genannte Matthias Petersen war, darüber kann nur vermutet werden.

Erst unter Gottschalk Antons Sohn, Gotthard Gottschalk (1684-1737) wurde die Holländerei auf beiden Gütern getrennt betrieben.



Die Kastorfer / Bliestorfer Holländerei in der Mitte der Karte um 1720


Die Hornviehseuche

Ab 1745 grassiert in unserem Land die sogenannte Hornviehseuche, wobei die inneren Organe befallen werden, die Lunge "mürbe" wird und das Verdauungssystem versagt. Die Tiere sterben qualvoll in großer Zahl. Es ist zu dieser Zeit kein Mittel dagegen bekannt. Man versucht durch Quarantänemaßnahmen der Seuche Herr zu werden, doch dies gelingt meist nicht, da man die Übertragungswege nicht kennt. 1745 gibt es in Kastorf 70 Holländerkühe. Im Frühjahr 1746 verliert der Kastorfer Holländer Sebelin allein 30 Kühe von seiner ehemals 100 Stück zählenden Herde. Am 20. April 1746 beschwert sich der Kastorfer Verwalter Petersen bei der Stadt Lübeck, dass ihm, obwohl die Hornviehseuche in Kastorf schon 6 Wochen vorüber war, noch immer am Mühlentor ein Pass abverlangt wurde. Woraufhin die Stadt die Quaratänemaßnahmen gegen Kastorf aufhebt. Doch schon Ende 1747 grassiert die Seuche von Dänemark auskommend wieder, so dass erneut Maßnahmen seitens der Stadt  (4. Jan. 1748) getroffen wurden.

1748 heisst es "die Holländerei kann 120 Stück halten, wegen des Viehsterbens werden dem jetzigen Holländer allerdings nur 70 geliefert".  

Am 8. Juni 1748 wird der Kastorer Bauernvogt Wegner von den Steinhorster Beamten angewiesen, dass niemand über die hiesige Amtsgrenze gelassen werden darf, auch nicht zur Kirche, solange der Verdacht nicht ausgeräumt ist, dass in Kastorf nicht wieder die Hornviehseuche ausgebrochen ist. Glücklicherweise bestätigt sich dieser Verdacht nicht, doch die Kastorfer Verwalter Christian Peters und Dr. P.C. Lamprecht beschweren sich beim Britischen König über die Steinhorster Beamten, dass diese nicht berechtigt gewesen seien, den Kastorfer Bauernvogten überhaupt Anweisungen zu geben, und damit in die unabhängige Kastorfer Juristiktion eingegriffen hätten.

1766 verursacht die Viehseuche wieder "große Kosten". 1771 zählt man schon wieder 140 Holländerkühe. 1777/1778  ist erneut die Viehseuche in Kastorf und kostet dem Holländer etliche Kühe und es besteht wieder eine eingeschränkte Quarantäne  (s. Schmied Peemöller).

Verordnung was wegen der leidigen Horn-Vieh Seuche zu beachten. 31. Okt. 1749


Passierschein um als Kastorfer Bauer während der Hornviehseuche durch das Lübecker Mühlentor gelassen zu werden.



Die 12 Schläge des Gutes werden 1747 wie folgt bewirtschaftet – je 6 in Anbau die anderen 6 dem Holländer zur Beweidung. Im selben Jahr wird ein neuer Holländer Kontrakt auf 10 Rthl. pro Stück (Kuh) vorher 9 Rthl. als jährliche Pacht vereinbart.

Das Holländerhaus mit Garten auf der Karte von 1801

1774 wird ein neues Holländerhaus gebaut. Frau von Hammerstein bekommt dafür einen  Anschlag  (Kostenvoranschlag) eingereicht. Es wird ein Fachwerkbau, dessen Fächer ausgemauert werden sollen. Als Zimmermeister wird Meister Goldhorn beauftragt. Geplant und beaufsichtigt wird der Bau von Anton Wilhelm Horst (*Schwalberg 1714; † Ratzeburg 1789) ehemaliger Landbaumeister in Mecklenburg-Schwerin.

Es handelte sich dabei um das nördlich vom Hof gelegene Gebäude, das auch auf der Karte von 1801 und 1877 verzeichnet ist.



Das Holländerhaus auf einer Luftaufnahme von vor 1930  unten rechts von den Bäumen verdeckt

Die Holländerei von 1774  in den 1920er Jahren



Der alte Eiskeller  oder sogenannte "Melkenkeller" hinter dem Holländerhaus (s. Plan von 1801 oben)

Vergleich wegen durchseuchten Viehs vom 14. Juli 1781

Ab 1796 können auch 40 Holländerkühe im neuen Stall im Vorwerk Neu-Castorff untergebracht werden.

1798 hat die Gutsherrschaft beschlossen die Holländerei oder einen Teil davon in Erbpacht zu vergeben: "Wenn Jemand Neigung haben sollte, einen grösseren oder kleinen Theil der Holländereien des im Herzogthum Holstein belegenen adelichen Gutes Castorf in Erbpacht zu nehmen, kann er sich deshalb binnen 4 Wochen nach eingenommenem Lokalbesicht bei dem Hrn. Pensionair Kraft auf dem Lauenburgischen Amte Steinhorst melden, und nach den vorhandenen Konditionen das Nöthige, bis auf Approbation der Gutsherrschaft, unterhandeln.
Lübeck den 19ten Jun. 1798.  Lt. Lembke

SH Provinzialberichte 1798 1. bd.

Damit scheint der neue Gutsherr Clamor von dem Busche seiner Zeit etwas voraus, denn offensichtlich findet sich kein Holländer und es bleibt alles beim alten. Aber vermutlich sollte die Vererbpachtung auch nur bares in die Kasse bringen. – Hatte von dem Busche sich mit dem Kauf des Kastorfer Gutes übernommen?

14. Februar 1802: Pensionär Hering klagt vorm Kastorfer Gericht, dasss im mindestens dreimal Korn vom Kornboden entwendet worden sei. Der Verdacht fällt auf Carl Wiese, der dies Korn zum Holländersohn Heinrich Friedrich Honig verbrachte. Der Dieb soll beim Bauernvogten Wegner festgenommen werden. Doch dieser flieht und der Vogt Kock kann ihn erst kurz vor Siebenbäumen stellen. 

Am 31. März 1804 klagt der Kastorfer Holländer Anton Honig vorm Kastorfer Gericht wegen einer Kuh. Er wohnt in Neu-Castorf. Sohn Christian Honig ist 19 Jahre alt.

1805 ist die Anzahl der Kühe auf beachtliche 160 angestiegen. Die Holländerei, später dann Meierei genannt, wurde auf Christianshöhe neu errichtet. Diese Meierei wird 1899 abgebrochen.

1808 kommt es wieder zu einem Diebstahl. Der Meiereiknecht Franz Hartwig Koch (23 Jahre) hatte der Johanna Sophia Christina Franke geb. Ranzau (* Rastorf/Holst.) silberne Schnallen, 16 Rthl. und goldene Ohringe nach und nach aus ihrem Koffer im Holländerhaus gestohlen. Koch stammt aus Stintenburg und ist der Sohn des dortigen Zimmermanns. Er hatte vorher beim Holländer Negendank in Bernstorf, beim Holländer in Bliestorf und beim Holländer Harms in Trenthorst gedient. Ab 1808 war er in Kastorf. Durch den Weiterverkauf der silbernen Schnallen fliegt der Dieb auf und wird nach Ratzeburg ins Stockhaus verbracht.

GAKA Nr. 40/No. 9

1813 gehören 142 Kühe zum Gut.

1823 gibt es bei Hofübergabe an Metzner 100 Holländerkühe, jede Kuh zu 11 Rthl., und beim Holländerhaus eine Buttermühle.

1826 wird wieder ein Diebstahl im Kastorfer Holländerhaus vor dem Kastorfer Gericht verhandelt. Diesmal ist die Verdächtige eine Margarethe Henriette Pabst (*1806 Schwinhagen bei Sievertshagen/Holst.). Sie dient, wie auch drei weitere Mädchen die als Zeugen vernommen werden, beim Holländer Behrmann

GA KA Nr. 46

1852 verstirbt die Holländerwittwe Sophie Wiese geb. Wegener in Kastorf. Ihr Nachlaß geht an ihre vier Söhne: Jürgen Heinrich und Hans Jochim IWiese beide Arbeitsmänner in Lübeck, Jochim Wiese, Holländer zu Kastorf und Christian Ernst Ludwig Wiese, Dienstknecht in Lübeck.

LAS Abt 239.8 Nr.4


Elisabeth Margarethe Schwertfeger,
geborene Völkers, * Kastorf 1762
Tocher des Kastorfer Holländers
Otto David Völkers


 

Die Holländer

Auf der Holländerei waren ab 1688 folgende Holländer tätig, wobei der Nachweis fast nur anhand kirchlicher Unterlagen geführt werden kann. Die Dauer kann jeweils für ein Jahr von Maitag bis Maitag als bewiesen gelten. Es ist aber wahrscheinlich, dass sich der Aufenthalt auf ein paar Jahre vorher oder nachher erstreckte. Der erste namentlich bekannte, als Kastorfer Holländer bezeichnete, ist Isebrand Lammers, der 1700 in Bliestorf verstirbt.

 Pachdauer  Name
 1688/1700
Petersen, Mathies
 1693/1694
Fock, Hans
 1699/1700 Lammers, Isebrand
 1702/1704
Demuth, Johann
 1713/1716 Ovens, Jacob
 1718/1724 Petersen, Gerhard
 vor 1736
Danklef, Jacob
 1738 Lammers, Isebrand
 1741/1742 Hamann, Hans Hinrich
 1744 Petersen, Hinrich
 1745
Sebelin, Jochim
 1747/1748 Demuth, NN
 1747 Danklef, Christian August
 1751/1752 Clasen, NN
 1753/1756 Römer, Christoph
 1759/1760 Jansen, Daniel
 1758/1767 Völkers, Otto David
 1769/1779 Daniels, Peter Abraham
 1781/1782 Kelling, Johann Gottlieb Friedrich
 1792/1796 Wehde, Christian Hinrich
 1797/1798 Schwedt, Johann Hinrich
 1799/1800  Dose, Hans Jacob
 1801/1804 Honig, Anton Christoph Heinrich
 1805/1806
Görz, Friedrich Daniel Nicolaus
 1809/1812 Petersen, Christian Hinrich
 1810/1812
Grimm, Claus Friedrich
 1814/1815 Lohf, NN
 1815 Behrmann, Friedrich Wilhelm
 1817
? Möller, H.F.
 1817/1818 Jochims, Johann Carl
 1824/1829
Behrmann, Friedrich
 1828
? Möller, Hans Hinrich Friedrich
 1832/1835 Daniels, Johann
 1840 Ahlers, Johann Friedrich
 1845
Wiese, Johann
 vor 1852 Wiese, Christoph
 1852
Wiese, Jochim
 1861
Wiehl, Johann
 1871
Klafak, Heinr. Fried.
 1877
Wegner, Ludwig
 1880/1882
Schröder, Johann
 1907/1914
Koop, Johannes

Erstellt in Zusammenarbeit mit Herrn Joachim Memmert, Kiel.
 
Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wandelt sich das Berufsbild des Holländers. So wird Johannes Koop als letzter bis 1914 als Holländer bezeichnet. Ab 1920 findet sich dann die Bezeichnung Oberschweizer (Robert Lehm). Die Schweizer sind auch keine Pächter mehr sondern Gutsangestellte. Diese versorgen die Kühe und sind auch Melker,  verarbeiten jedoch die Milch nicht weiter. Das Gut gibt jetzt seine Milch ebenfalls an eine Meierei ab.

1902 gründet der Meiereiverwalter Wilhlem Jungesblut aus Groß Klinkrade oben in Kastorf eine Meierei, die sich jetzt mit der Milchverarbeitung beschäftigt.



Im Hintergrund die alte Holländerei, 1920 Jahre

1805/1806: Holländerei Pachtkontrakt

Leider ist nur ein einziger Pachtvertrag erhalten geblieben. Dieser lautet wie folgt:

Zwischen dem Herrn Baron von Hammerstein auf Castorff und dem Holländer Herrn Görtz zu Steinhorst, ist über die Holländerey zu Alt und Neu Castorff nachfolgender Verpacht- und Pacht-Contract wohlbedächtlich und unwiederruflich verabredet und ollzogen worden.

§1. Es verpachtet der Herr Baron von Hammerstein dem Holländer Görtz die Holländerey zu Alt und Neu Castorff in der Maaße wie hier weiter beschrieben werden soll auf 1 Jahr als nemlich von Maytag 1805 bis Maytag 1806.

§2. Diese Holländerey soll aus 160 Holländer Kühen bestehen, welche im Winter theils zu Alt Castorff theils zu Neu Castorff aufgestellet, im Sommer aber in einer Herde geweidet werden. Außer diesen sollen auf die nachmahls zu beschreibende Weide aber auch noch 10 Herrschaftliche Haushaltskühe, ferner 9 Kühe der Deputatisten und 3 Bollen, als insgesamt, gleich wie im vorigen Jahr 187 Häupter geweidet werden, für welche die Weide grade die nemliche wie im vorigen Jahre, also völlig zu 4 Scheffel a 60 QR auf jedes Haupt berechnet ist, und die 3 Pferde des Holländers diese Weide noch überdem mit begehen sollen.

§3. Die diesen Viehstapel bestimmte Vorweide bestehet sodem nach gleich wie im vorigen Jahre, aus nachfolgenden Weidekoppeln, als 1. die Masch, 2. der große Wulfsrott, 3. der kleine Wulfsrott, 4. der Born, 5. der Riehe, 6. die Karautschen Koppel, und 7. die Radeland Koppel. Die kleine Wiese kommt mit zur Weide, die Bornwiese wird aber zweymahl gemähet und in der Breite von 10 Ruthen vom Siebenbäumer Wege abgerückt. Die Masch und Radeland Koppel bleiben gleich im vorigen Jahre Nachtkoppel. Zur Nachweide erhält gedachter Viehstapel sämtliche Stoppelfelder mit alleiniger Ausnahme der kleinen Kahlenkoppel, und der Stoppeln oben auf den neuem Lande beym Dorfe. Der Buschruhm bleibt aber nach wie vor ganz reserviert, gleich der fürs Zugvieh zur Weide dienenden Gras Koppel. Die Wiesen erhalten die Kühe ebenfalls nach der 2ten Schur zur Nachweide. Doch müßen selbige, gleich den mit Klee befärten Koppeln, bey naßem Wetter, sobald Schaden durch die Behütung entsteht, geschont werden, welches dies Jahr besonders in Acht zu nehmen, da dem vorstehendem zu folge der Holländer Viehstapel statt der in diesem Jahre ausfallenden Erbsenstoppel auch die mit Mäheklee besäete Koppel, welche sonst fürs Zugvieh reservirt wär, mit zur Nachtweide erhält. Wenn der Pflug auf den Stoppel-Koppeln geht, so gehen selbige zur Schaafeweide ab. Sobald der Stoppel frey ist, steht er Verpächtern frey, an noch 5 Schlachtkühe auf die Stoppeln unter die Herde zu treiben, auch solche 5 Ausschußkühe, wenn er solches für gut finden würde, als dann aus dem Holländer Viehstapel ferners, zu nehmen und dem Pächter sofort 5 gute Kühe dafür wieder einzuschießen. Auch bleibt dem Verpächter die Benutzung der Koppel für seine Schweine, Gänse und Hühner frey.

§4 Die Winterfütterung verspricht Verpächter so gut als Heu- und Stroh-Wuchs verstatten, hauswirtlich zu besorgen, behält sich aber die Anordnung der selben, so wie die Bestimmung der Zahl des überhängt aufzustallende Viehes allein bevor; jedoch muß Pächter zu Alt Castorff stehts einen Menschen im Viehhause halten, der Futter Streuen und Börnen helfen, nicht wieder zu Neu Castorff durch einen von seinen Leuten zum Börnen hülfreiche Hand leisten, und verspricht, nicht nur für das etwa erkrankende Vieh möglichtse Sorge zu tragen, sondern auch dahin zu sehen und dafür zu halten, daß keine Kühe vor seinem Abzuge durch Nachlässigkeit der seinigen unnöthiger weise auftrocknen.

§5 Der gegenwärtig vorhanden Viehstapel wird ohn monitur vom Pächter angenommen, und sollte, wiewohl der selbe itzt complet ist, durch Augliedsfälle bis Maytag noch ein Abgang statt finden, so schaft Verpächter gute Stärken dafür wieder an, welches Versprochen dem Pächter genüget, und er daher auch in dieser Hinsicht der monitur entsagt. Auch wird auf Versetzen oder fährbleiben der Kühe nichts gut gethan.

§6 Sollte vo solchen Viehstapel während des Pachtjahrs ein oder das andre Haupt crepiren, ersetzt Verpächter solches im Sommer binnen 10 Tagen, im Winter aber binnen 14 Tagen, und hat Pächter als dann keine Vergütung zu hoffen, bey unverhofter längerer Dauer der Wiederanschaffung, wird Pächter im nächsten termin so viel vergütet, als ihm pro rata temporis, und des contractlichen Pachttermins, für die Zeit welche über gedachte 10 oder 14 Tage hinausgeht, zukommen wird. Ein gleiches gilt auf der unverhoften Fall das eine Viehseuche einträte, ohne das Pächter als dann weitern Vergütung als den Erlaß der Pacht nach Maßgabe dieses §phi zu gewärtigen hätte, und muß Pächter auf diesen Fall, und wenn man es nicht wagen dürfte sofort wieder Viehanzuschaffen, gegen den Pachterlaß auch so viel Weide zur verpächterische Disposotion abstehen, als durch das succeßive Absterben der Kühe frey werden wird, jedoch findet dieses nur dann erst statt, wenn nach und nach die Weide einer oder der anderen ganzen Koppeln erledigt wird.

§7 Zur Wohnung bekommt der Pächter das bisherige Holländerhaus nebst Hof und Ställen, und hatselbiges in Absicht der Fenster, Thüren, Oefen, Böden und in Rücksicht sonstiger Beschädigungen und Herunterwohnung so wieder abzuliefern, wie er es empfangen hat; jedoch sollen ihm keine ohne seine und der seinigen Schuld und Vernachläßigung erfoderlichwerdende reparaturen zugemüthet werden. Des gleichen erhält er den vom Holländer [Anton Christoph Hinrich] Honig dies Jahr benützten Garten, und unterhält solchen in Befriedigung in so ferne ihm Busch und Pfähle dazu gereicht werden, die 5 Deputat Kühe für den Schaden welche dieselben auf dem benachbartn Saat- und Kleefelde anrichten könnten einstehen und darf sich deshalb auch nicht beschweren, wenn selbige auf den Saat- oder Mähkleefelde gefunden tod geschoßen werden.

Kühe welche er laut §2 halten kann, werden ihm zwischen dem übrigen Viehstapel mit ausgefuttert, für seine 3 Pferde erhält er 3 Fuder Heu auch nothdürftig Schneide und Streustroh, wogegen der nicht im Garten erforderliche Dünger vom Holländerhofe der Herrschaft verbleibt. An Deputat Korn wird Pächter nichts gereichet, auch kein Leinsamen gesäet, wohl aber 4 Scheffel Kartoffeln in die Brache zu Pflanzen gestattet, wovon jedoch das Feld 14 Tage vor Michaeli geräumet werden muß, zur Feuerung werden ihm 10 Faden zweyfüßig klein Knüppelholz sieben Fuß weit und hoch angewiesen und zwey Fuder Busch. An Schweinen kann er 12 bis 16 Stück zwischen den Herrschaftlichen Schweinen auf Braache und Stoppel gehen laßen, muß aber, wenn vom Hofe keine Schweine ausgetrieben werden, für die Hütung selbst sorgen, und für Schaden einstehen. Gänse darf Pächter nicht anders halten, als wenn er etwa 12 bis 16 Stück zur Stoppelzeit ankaufen und auf die Stoppel treiben wollte, für deren Hütung er dann auch selbst sorgen muß. Enten darf er nicht halten, Hüner auf seinem Hofe zu halten ist ihm aber unbenommen.

§8 Die Umregelung des Viehstapels und Beregelung des Ackers von verpächterischer Bestimmung ab Pächter läßt sich gefallen, daß Verpächter im Herbst die abgängisten Kühe ausschieße, nach belieben, wenn es auch 20 bis 30 Stück würden, wogegen die Pacht vom Tage des Ausschußes für die abgeschaften Kühe aufhört bis neue Kühe angeschafft werden, als welche Wieder Anschaffung ob und womehr sie geschehen soll ebenfalls von des Herrn Verpächters Befinden abhängt. Wenn auf oder nach Martini Stärken eingeschoßen werden, so tragen selbige die volle Winterpacht, wenn sie überhaupt nur vor Maytag kalben. Auch nach dem Markte gebrachte Kühe, wenn sie etwa unverkauft zurückkommen, tragen nach der Rückkunft wieder Pacht. Es steht dem Herrn Verpächter frey, einige Pferde oder Füllen Stuten in die Nachtkoppeln zu bringen, wenn dagegen eben so viele Pachtkühe wieder gehalten werden. Uebertriften und Ueberfahrten über die weiden sollen möglichst vermieden werden, doch darf sich der Holländer nicht darüber beschweren.

§9 Pächter hält sich zur Castorffer Mühle und Schmiede und steht mit den seinigen unter der Jurisdiction des Gutes Castorff, welcher er sich auch in Absicht dieses Contracts unterzieht, und etwanige denen Holländern aufzulegende Kriegssteuern oder sonstige Personalabgaben aus eigenen Mitteln trägt.

§10 Für die Nutzung und Genießbrauch der obiger maaßen verpachteten Holländrey und desjenigen was sonst hier becshrieben, zahlt Pächter die wohlbehandelte Summe von 15 Rthl. grob Courant für jede Kuh, also im ganzen die Summe von Zweytausend und Vierhundert Reichsthaler in grob dänisch, Hamburger oder Lübecker Courant, und zwar in nachfolgenden Terminen:
Auf Jacobi 1805 a Kuh 6 Rthl. also 960 Rthl.
Auf Martini 1805 a Kuh 7 Rthl. also 1120 Rthl.
Auf Maytag 1806 a Kuh 2 Rthl. also 320 Rthl.
Summa obige 2400 Rthl.

§11 Wenn aber beyde Contrahenten annoch besonders dahin einig geworden sind, daß Verpächter dem Pächter, außer der §pho 3 beschriebenen Nachweide annoch 240 Scheffel 60QR aus denen beyden Koppeln der Redder und der großen Müßencamp genannt, welche mit Klee besäet sind und gemähet werden, gleich nach der ersten Schur des Klees zurweide für gedachten Viehstapel einräumenund abgeben, und Pächter dafür noch eins für alles die wohlbehandelte Summe von 320 Rthl. schreibe Dreihundert und Zwanzig Reichsthaler an Pacht erlege, wovon 120 Rthl. auf Jacobi 1805, die übrigen 200 Rthl. auf Martini 1805 gezahlt werden, so beträgt hiernach die ganze Pachtsumme aus diesem Contracte 2720 Rthl. grob Courant.

§12 Diese Pachtsumme ist eine solche liquide Schuld, daß Pächter solche stets unweigerlich bezahlen und alle etwaigen Einwendungen besonders ausmachen muß. Er verwillkührt daher auch daß Verpächter befügt seyn soll, ihm, wenn jene Pachttermine nicht jederzeit promt und richtig erfolgten, die Holländerey zur eigenen, Disposition wieder abzunehmen, und ihn aus der Pachtung setzen zu laßen, oder auch die Holländerey als dann für seine Rechnung und Gefahr, auch mit seinen Leuten und Holländerey Geräthen administriren zu laßen, je nachdem es dem Verpächter am zuträglichsten scheint, und bleibt Pächter dennoch alle daraus dem Verpächter erwachsenen Schäden und Kosten so wie die Rückstände zu erstatten schuldig, als wegen welcher der Verpächter sich aus Pächter Vermögen nach Recht und Gefallen bezahlt zu machen befugt seyn soll.

§13 Damit indeßen der Verpächter wegen alles dieses nochmehr gesichert werde, so praenumenirt Pächter auf gedachtes Pacht quantum die Summe von Eintausend Reichsthler grob Courant, welche beym Unterschreibendieses Contracts bezahlt werden, und will Verpächter in Rücksicht dieser ansehelichen Praenummeration, dem Pächter außer dem §pho 7 bewilligtem Holtze und Heu, noch über her fünf Faden des dort beschriebenen Holtzes und ein Fuder Grasheu aus dem Zuschlage oder aus den kleinen Wiesen, zukommen laßen. Sollten beyde Contrahenten über eine etwaige weitere Prolongation dieses Contracts bis Martini 1805 noch nicht einig geworden seyn, so kürtzet Pächter in Abrechnung dieser Praenumeration bey bezhlung des Martini termins so viel, daß Herr Verpächter als dann annoch den Belauf des Maytags termiens, und überdem Einhundert Reichsthaler von solcher Praenumeration in Händen bezahlen, und werden dem Pächter diese 100 Rthl., bey seinem abzuge auf Maytag 1806, wenn er allen contractlichen Verbindlichkeiten Genüge geleistet haben wird, als dann baar wieder zurück gegeben.

§14 Auf Ostern 1806 liefert Pächter der Frau von Hammerstein ein fettes Kalb von 4 Wochen in die Küche, und im Herbst 1805 eine Tonne guter Stoppelbutter für den festgesetzten Preis von 40 Rthl, Courant.

§15 Endlich ist auch noch festgesetzt worden, daß wenn Verpächter für gut finden sollte die Haushaltskühe auf dem Stalle zu erhalten, und dagegen die Zahl der verpachteten Kühe um solche 10 Stück zu verstärken, Pächtersich solches gefallen laßen, und die Pacht dafür in gleicher Maaße wie §10 in Ansehung des ganzen Holländer Viehstapel bestimmt, erlegen, also das dann dieser Contrct auf 170 Kühe gelte. Ein gleiches läßt sich Pächter auch in Aufsehung der Deputatisten-Kühe gefallen, wenn Verpächter deren etwa 3 Stück weniger halten und dafür 3 mehr verpachten würde. Jedoch soll Pächter von solchen Abänderungen vor den 1ten Aprill benachrichtigt werden, um sich danach einzurichten, und nimmt zwar zu solcher Vernehmung des Holländer Viehstapels das vorhanden Vieh ohne Monitur an, bedingt aber dabey, daß wenn Verpächter viele leicht andre schwerere Haushaltskühe anschaffen würde ihm als dann die gegenwärtigen haushltskühe ohneAusnahme angewiesen werden. Sollte Verpächter aber die gegenwärtigen Haushaltskühe auch zur Stallfütterung beybehalten wollen, so verspricht er die statt derselben als dann für den Holländer Viehstapel annoch anzukaufenden Kühe oder Stärken so gut anlaufen zu laßen, wie sie in hiesiger Gegend oder sonst zu haben seyn werden, daher den Pächter auch dieserhalb der monitur entsagt.

Schließlich haben beyde Theile dieses Pachtcontract unter entsagung aller Einwendungen, fürenden und Rechtswohlthaten, und unter gegenseitiger Verpfändung ihrer gesammten Habe und Güter, vorzüglichauch mit Entsagung der Einrede daß ein allgemeiner Verzicht ohne den besondren nicht gelte, für sich und ihre Erben auf Treu und Glaube geschloßen und durch ihre eigenhändigen Unterschrift vollzogen. So geschehen zu Castorff den 19ten December 1804

C v Hammerstein                  F D J Görtz


1816: Holländermädchen setzt ihr Kind aus

Catharina Sophia Hasenkamp (+ um 1796) war die Tochter von Anna Judith Gessel, die ihre Tochter ledig zur Welt brachte. Ihren Vater, einen Schuster, lernte sie nicht kennen. Ihre Mutter Anna Judith Gessel heiratete Ende 1798 einen Arbeiter, mit dem sie zwei weitere Töchter hatte. Der Stiefvater gab ihr durch Einbenennung den Namen Hasenkamp. Nach der Heirat gab die Mutter ihre erstgeborene Tochter zunächst in eine Pflegefamilie; später wuchs sie in im St.-Annen-Armen- und Werkhaus, Lübeck auf.

Nach dem Tod ihres Mannes holte die Mutter Catharina Sophia 1805 aus dem Armen- und Werkhaus zurück, damit sie sich um die jüngeren Geschwister kümmerte, während die Mutter arbeitete. Bis zur Konfirmation besuchte Catharina Sophia Hasenkamp eine Leseschule.

Ihre ersten Arbeitsstellen hatte sie als Dienstmädchen bei Handwerkern in Lübeck. In der Stellung bei einem Tischler wurde ihr zu vertrauter Umgang mit französischen Soldaten, die in den Jahren der Besetzung der Stadt durch napoleonische Truppen in Lübeck waren, vorgeworfen und entlassen. Catharina Sophia Hasenkamp verdingte sich als Meiermädchen in Kastorf und 1814 in Bliestorf im Kreis Herzogtum Lauenburg. Als Meiermädchen (wohl bei Holländer Lohf) gehörte die Herstellung von Butter zu ihren Aufgaben. Nachdem sie schwanger geworden war, kehrte sie zeitweilig nach Lübeck zurück, arbeitete aber noch bis kurz vor der Geburt auf dem Gut Glasau im Kreis Segeberg. Ihren Sohn Heinrich Nicolaus Christian brachte sie am 7. Juni 1816 in Lübeck zur Welt.

Auf dem Weg nach Glasau setzte sie ihr Kind fünf Wochen nach der Geburt am Weg aus. Das Kind wurde gefunden, der Verdacht fiel auf Catharina Sophia Hasenkamp, die nach Lübeck ging, wo sie verhaftet wurde. In Stockelsdorf (Kreis Ostholstein) wurde ihr der Prozess gemacht, in dem sie Todesstraße beantragt wurde. Wegen mildernder Umstände wurde sie zu zehn Jahren Haft und Landesverweisung verurteilt. Ihre Strafe trat sie am 22. August 1818 in Glückstadt im Kreis Steinburg an. Nach sechs Jahren wurde sie 1824 wegen guter Führung aus der Haft entlassen. Weitere Lebensdaten sind nicht bekannt.

Quelle: Christine Lipp: Dienstmädchen und Kindsmörderin – Einzelschicksale von Frauen der ärmeren sozialen Schichten – Catharinba Sophia Hasenkamp In: Frauen in der Lübecker Geschichte Frauenbüro der Stadt Lübeck (Hrsg.), Lübeck 2005