Von den Anfängen

s.a. die Kastorfer Flurnamen und Gewässer

Kastorf wird vermutlich um 1250 von den Rittern von Crummese gegründet (s. Dorfmitte und Adeliges Gut). Über die ersten Kastorfer Einwohner  ist relativ wenig bekannt. Erst Ende des 16. Jahrhunderts verdichten sich die Quellen. Meist handelt es sich um Kriminalfälle, die die raue Zeit wiederspiegeln, doch oft sehr aktuell anmuten.

1315 ein Jahr ohne Sommer. Das Getreide wuchs damals aus und die Heuernte verfaulte. Beginn einer großen Hungersnot, die 1316 ihren Höhepunkt erreicht.

Diese beiden verregneten Jahre führten zur größten Hungersnot des mittelalterlichen Europas. Die Ernten betrugen nur noch die Hälfte der normalen Menge, die Preise für Weizen stiegen auf ein Mehrfaches. Tiere wurden geschlachtet, da es keine Futtermittel mehr gab, und verendete Tiere wurden gegessen – mit der Folge von Krankheitsausbrüchen. Dies war nicht das schlimmste: Zahlreiche Berichte belegen Kannibalismus, mitunter organisiert – in Schlesien wurden hingerichtete Gefangene verspeist. Millionen Menschen starben.

1317 - 1356: Aus den Lübecker Neubürgerlisten

22.02.1319 Johannes de Kerstenistorpe
29.09.1321 Hermanus de Kazstorpe
25.11.1324 Albertus des Kastorpe
26.06.1326 Hinricus de Kerstensdorpe
23.04.1334 Gherhardus de Kerstenstorpe

Bei diesen Lübecker Neubürgern könnte es sich tatsächlich um Kastorfer handeln, da das "de" den Herkunftsort bezeichnet und nicht den Nachnamen. Zu diesem Schluß kommt auch Gerhard Neumann in seiner Abhandlung zur Familie des Bürgermeisters Hinrich Castorp (s. Veröffentlichungen zur Geschichte der Freien und Hansestadt Lübeck, Bd. 11).

1335 wird dann Hinrich Kerstorp Sohn des Almerus Kerstorp zusammen mit Reynerus Bliestorpe als Schuldner des Lambertus de Hakenbeke im Lübecker Niederstadtbuch genannt. Da er hier zusammen mit einem "Bliestorfer" genannt wird, erhärtet es die These, dass es sich hier tatsächlich um einen Kastorfer handelt. 

Auch die Verteilung des Nachnamens Kastorf bzw. seiner Abwandlungen läßt vermuten, dass die Namensträger auf unser Kastorf zurückzuführen sind.     s. Verteilung


1346 die Pest wird in Europa eingeschleppt.
Im Laufe von 3 Jahren breitet sie sich von Sizilien bis Island aus.

1405 bitterkalter Winter.

1465: Kastorfer bezeugen Erbschaftsversprechen

Um 15. August 1465 werden Hinrich der Ältere und Hinrich der Jüngere Potetze sowie Vicke Vlogel Bürger zu Kastorf als Zeugen eines Erbschaftsversprechens von 40 ML genannt.

aus Lübecker Ratsurteile Nr. 92

1512 begann der Winter schon im Oktober sehr ernsthaft, hörte aber bald wieder auf, und es trat ein mildes Wetter ein, dass um Weihnachten die Bäume und Blumen auf dem Felde blühten.

1513/14 ist ein sehr kalter Winter, schon Anfang Oktober begann es zu schneien und zu frieren. Vier Monate dauerte die strenge Kälte.
 


1530: Kastorf wird Protestantisch

Am 25. Juni 1530 wird auf dem Reichstag in Augsburg die "Confessio Augustana" angenommen.

1540 schlimmer Sturm in die Osterzeit

1544: Gutsherr beklagt Untertanen wegen Holzdiebstahl

Der Ehrbare Tidemann Dives beklagt alle seine Untertanen zu Kastorf, dass diese trotz seines Verbotes und wider seinem Wissen, Willen und Vollmacht etliche Eichenheister abgehauen haben. Daraufhin hat sein Diener und Befehlshaber, als er dies gewahr wurde,  die abgehauenen Eichenhester in Besitz genommen und angedroht, dass diese unter  Strafe von 60 Mark (nach Sächsischem Recht) nicht wegzuführen sind.

Urteil: Die jenigen, die die Eichenheister gehauen haben, und in Besitz genommen haben, ob nun ein, zwei drei oder mehr, sollen ein jeder der Herrrschaft 60 Mark zahlen.

De Erbar Tideman Divitze beclagede all sine Undersaten tho Castorp, dat se haven sin Vorboth unde wedder sinen Weten, Willen unde Vulborth ethliche ekene Hester afgehouwen hadden, unde do sin Dener unde Bevelhebber sodans war (gewahr) worth, heft he de afgehouwen Eckhester besatet (mit Arest belegt), unde van dar nicht tho forende vorbaden bi 60 Mark Lübsch Broke, bogerde dar up Sassisch Recht tho sinden.
Ordel unde Recht:
Dejennen so de Eckhester gehouwen unde uth der Besathe geforth hebben, dar syn ein, twe dre edder mehr, schal ein ider an de Herschop 60 Mark Lübsch gebraken hebben.
aus "Sassen und Holstenrecht in praktischer Anwendung" G.W. Dittmer, Lübeck 1843


1544 ist Tidemann Dives Junker von Kastorf. Sein Bruder David Dives läßt schon 1526 eine Hinneigung zur lutherischen Partei erkennen. Er ist verheiratet mit Anna Freudenberg, der Wittwe des sich schon zum lutherischen Glauben bekennenden Münzmeisters Barthold Warmböke. Seit 1518 ist David Dives Leonardsbruder. Er verstirbt 1533. Auch Hinrich Dives ist Leonardbruder (seit 1520).




1545: Urfehde des Hartich Kop

1545 bekennt Hartich Kop zusammen mit seiner Frau Gesche Urfehde gegenüber dem Rat der Stadt Lübeck und seinem Junker Tidemann Dives. Kop hatte Streit mit dem Vogt, diesen beleidigt, mit Fäusten geschlagen und an den Haaren gezogen. Daraufhin wurde er zu einer Geldstrafe (Poen) verurteilt, und schwört nun ab um nicht im Marstall (Gefängnis) zu landen.

Als Bürgen gibt er u.a. auch Martin Koep aus Kastorf und Jürgen Koep aus Klein Berkenthin an.

Anmerkung: Urfehde: So wurde zwischen dem 14. und dem 18. Jahrhundert im deutschsprachigen Raum der Eid genannt, mit dem alle aus Gefängnis, Zuchthaus oder der Untersuchungshaft Entlassenen beschworen, sich für die erlittene Haft nicht zu rächen.

Urfehde bedeutet eigentlich „Aussein der Fehde". In germanischer Urzeit war die gesetzliche Folge aller gemeinen Friedensbrüche, abgesehen von den Fällen standhafter Tat, die Fehde des Verletzten und seiner Sippe gegen den Täter, ohne das es der Aufsagung des Friedens bedurfte. Beendigt wurde diese Bekämpfung durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Sühnevertrag. In beiden Fällen hatte sich die befehdete Partei durch eine in Viehhäuptern festgesetztes Sühngeld den Frieden zu erkaufen und empfing dafür seitens des bisherigen Gegners ein eidliches Friedensversprechen, das die Fehde aufhob und darum Unfehde oder Urfehde genannt wurde. Weil nach niedergelegter Fehde der Missetäter häufig das Land räumen mußte, konnte Urfehde später auch Verbannung bedeuten. „Urfehde schwur er, nie zurückzukehren", läßt Schiller im „Tell" den Melchthal vom Landenberg sagen. Zuletzt verstand man unter Urfehde vornehmlich das eidliche Versprechen eines Missetäters, sich für die erlittene Haft oder sonstige Unbill nicht rächen zu wollen


1546 Hungersnot in Lübeck und den umgebenden Dörfern

1548 die Pest ist wieder in Lübeck

1556: Söldnerheer rächt sich an Lübschen Dörfern

Der Sachsen-Lauenburgische Rittmeisters Conrad Uxelen besetzt mit 600 Reitern Lübsche Dörfer. Er legt das Dorf Tramm in Schutt und Asche und verheert auch den Krummesser Hof sowie Genin.

1572 Ein harter Winter

1575: Die Kastorfer "Hausleute"

nachfolgende Kastorfer Hausleute sind bei der Besitzergreifung durch den Lübecker Bürgermeister Christopher Tode anwesend: (Sachverhalt s. Christopher Tode)

Hartich Kop (Bauernvogt)
Hans Westpheling (Hofmeyer)
Lutke Kop
Jürgen Flögel
Asmus Flögel
Drewes Duwe
Jürgen Wessel
Jochim Boytin, der Alte
Jochim Boytin der Junge
Asmus Paulsz
Asmus Kop
Claus Martens
Peter Möller
Jochim Kistenmacher

Der Name Flögel findet sich ja schon 1465. Bei Hartich Kop handelt es sich um den Bauernvogten, in dessen Familie dieses Amt auch noch weitere Generationen bleiben wird. Jürgen Wessel wird, wie man nachfolgend erfährt, seinen Hof räumen müssen und in den Listen am Anfang des 17. Jhdt. findet sich auch kein Wessel mehr.  Jochim Kistenmacher scheint noch 1619 zu leben. Der Name Duwe findet sich zur selben Zeit auch in Düchelsdorf, sowie auch Kop. Boytin/später Benthien und Kop sind die einzigen Namen die sich bis ins 20. Jhdt. in Kastorf erhalten haben.


Anfang August 1576 verunglückt ein Kastorfer Bauer tötlich und der Lübecker Bürgermeister Christopher Tode und der Kastorfer Bauernvogt Hartich Kop halten darüber am 11. desselben Monats das Fahrrecht ab.

1580: Prozeß Junker Hans Kolthoff gegen Jürgen Wessel

Beispiel dieser 1580 Jahre daß noch immer nach althergebrachter Weise die Landgerichte zu Möllen abgehalten wurden. Das Document betrifft eine eingebrachte Klage Jürgen Lindemanns zu Lübeck vor dem gehaltenen Rechte vor Möllen am 04 July 1580 in betreff gemeltsten    des Junckers Hans Kolthoff gegen Jürgen Wessel zu Castorp und lautet:

Ehrbare und Ehrenfeste günstige Herrn Hauptleute, Dingesleute und ganze Versammlung alhier zugegen u. unsern anliegend Beschwerniß können wir klagend nicht vorenthalten, daß es sich vergangenen fastel abend begeben und zugetragen hat, daß dem Bruder und unser Schwager Jürgen Wessel wohnhaft zu Castorp, einen Meiler in dem Wald gehalten habe und denselben abgewartet, kamen seines   .. (Quick)     ..  oder frokern und drängten auf den Meiler um. Er jagte sie weg, sie kamen gleich wieder , alß daß meine bruder und unser Schwager zornig worden und mit der Handpille [Pistole ?]  (womit die Tochter angerackt und da Luftlöcher gefeuert worden) zwischen --ferken und Schweine werfen, darauf ein Haußschwein verwundet worden. Worüber Jürgen Wessel und seinem Jungherren enstanden ist) Hans Kolthoff verklagt wurde.
Derselbe ließ ihn 2 Ochsen nehmen und der Hausmann mehr ihm auch 2 zeupt Schweine, und hat sie noch bei sich. Hernach vertrugen der Nachbarn Inhandel b-- dem Jungherrn, deß mein bruder und unseren Schwager einen Ochsen statt der Brüche (Gerichtsstrafe) müsser und 5 Thaler dem Hausmann für erlittenen Schaden geben muß als neue Inhandel als -- dem Jungherrn und Hausmann vertragen, damit der Jungherr Hans Kolthoff und läßt meinen bruder und unseren schwager Jürgen Wessel ansagen, er soll sich anstelle 3 Tagen aus Kastorf wegbegeben mit Frau und Kindern räumen und ihm das Gehöft und Erbe mit allen Zubehörungen überlassen; worin sich unser bruder und schwager wie nicht unbillig weigerlich beweist, sein Mütterlich Erbe daß er zu ver--sen in Jedem --- als meins bruder und schwager der muß thun will, komt sein Jungherrn Hans Kolthoff her und habet meinen bruder u. u. Schwager aus dem Bette in nachtschlafenderzeit, setzt ihn in ein hartes Gefängnis, zwingt ihn dazu u. will er anders derhersten Gefängnis entläßt s-g--  dorf werden Jungherrn der Like überlassen und sich ---  enthalten will -
darf er dem Jungherr  -- überlassen und sich -- enthalten will" - Rechtens billigkeit Hans Kolthoff aber thut? wollen wie Gott und dem Rechte gestellt haben denn mein Bruder und Schwager hat ihm auch keinen Hofdienst versagen ist ihm auch kein Pacht oder Schuld schuldig geblieben und wie beiden an sch -- den --,  als von unseren väterlichen Erbe, nichts bekommen: Ist deshalben nun Ehrbare günstige Jungkherren, Dingesleute und alle diejenigen die zu Rechte gehören unsere fründliche bitte, wollet er  --- von Rechtswegen -- der Jungkherr H. Kolthoff, meinen bruder und Schwager da zu kastorp -- daß den Hoff nebst acker Wiesen und Weiden darf ge -ardinet --- daß verkauft werden, und -- von Rechtswegen auch bekommen mögten: fall der Junkherr H. Kolthoff etwas auf -- angeglichen soll ihm der mit dem för lassen wieder erlegt und -- umselben -- zu erlaubnis der Kosten
Actum Mölln Montag 6 nach Visitationen Morial 1580 Asmus Wessel, Heronymus U--me, Jürgen Lindemann, 532, allerdings hier: Hans Kolthoff

LAS Abt. 400.2  Nr. 77  Walcke Bd. 11  S. 616

Aus dieser Klage vor dem Möllner Landgericht geht hervor, dass die Kastorfer Bauern schon 1580 Hofdienste leisten mussten. Auch beweist diese Klage deutlich die allgemene Tendenz der Landadligen ihren Besitz durch Einzug von Hofstellen zu erweitern. Familie Wessel ist im benachbarten Siebenbäumen schon 1544 nachzuweisen.

1580: Urfehde des Marten Matthias Voss aus Westerau

Am 18. Juli 1580 schwört Marten Hans Voss für diverse verübte Gesetzesverstöße Urfehde. Unter seinen Untaten ist auch der Totschlag eines Kastorfers: "ock tho Castorp einen kerl dermatenn geschlagenn, dat he darvon butenn den vhardagen gestorvenn." Leider wird der betroffene Kastorfer nicht mit Namen genannt.                                                                         AHL Urfehden Nr. 856

1588: unaufhörliche Regengüsse (24 Wochen lang)
am St. Lucia-Tag (13.12.) erhob sich am späten Nachmittag um 16 Uhr ein schwerer Sturmwind der bis zum folgenden Morgen anhielt.

HL Dom-Traubuch

1589: am 13. - 27. Juli  ungewöhnliche Hitze.

HL Dom-Traubuch

1590: Jannuar "umme deße tyth heft sick ein cometa sehn laten". Vermutlich handelte es sich um den Enckerschen Kometen. Kometen wurden als Gotteszeichen gedeutet, die meist ein Unheil ankündigten.

HL Dom-Traubuch

1591: Donnerstag 1. April,  heftiges Unwetter mit Sturm.

HL Dom-Traubuch

1594: 12. Mai,  ungewöhnliche Kälte mit Schnee und Hagel sowie Frost.

HL Dom-Traubuch


1594-97: Die Pest zieht übers Land

Es sind zwar keine Quellen zur Pest in Kastorf zu finden, da diese aber in Lübeck wie auch in Nusse nachweislich wütet, ist kaum anzunehmen das Kastorf davon verschont geblieben sein soll.

Die Pestempedemie der Jahre 1596/1597 verschärft auch die sozialen Missstände auf dem Lande: „daß wan in den umliegenden benachbarten landen Pauren, etwa Armuth oder auch woll ihrer begangenen missethat halber, Ihre Hofe verlaufen mussen, sie sich her inn die Stadt begeben, in Kellern und andern Winkelen enthalten, biß sie einen Thaler entleihet oder zusammengebettelt, also baldt werdenn sie burger, und wan sie dasz erlangt, iß dieß ihre Nahrung das sie Ihre Weiber und Kinder in der Stadt herumb schicken, und lassen sie betteln, stelen also den rechten Armen die Allmoßen vor dem mude wegk.“




1596:  Totschlag auf dem Heimweg nach Kastorf

Am 24. Juni 1596,  gegen 5 Uhr nachmittags befinden sich die Kastorfer Hausleute Asmuß Beutin, Hartich Kop, Jochim Beutin und Hans Kop, Lüttgens Sohn, mit Ihren Wagen auf dem Heimweg von Lübeck nach Kastorf. In der Mühlenstraße wird Asmuß Beutin von einem betrunkenen namens Heinrich Funcke aus Lüchow angesprochen, er möge Ihn doch für einen Schilling bis kurz hinter Bliestorf auf seinem Wagen mitnehmen. Beutin stimmt dem zu und fährt weiter, doch schon kurz darauf am St. Jürgen Kirchhof wird er wiederum von einem weiteren Passanten, Hans Stamer angesprochen, der ebenfalls im Tausch für eine Kanne Bier Richtung Krummesse mitgenommen werden möchte. Nach nur einer Fahrt von wenigen hundert Metern geraten die beiden betrunkenen Mitfahrer in Streit, springen vom fahrenden Wagen auf die Straße und geraten in ein Handgemenge, dabei zieht Funck sein Messer und Stamer hat schnell ein Beil bei der Hand. Stamer schlägt Funck mit dem Beil auf den Kopf, so dass dieser zu Boden geht, und versetzt ihm noch einen weiteren Schlag auf den Körper. Als er zum dritten Schlag ausholen will kann ein Nachbar, Chim Stamer dazwischengehen, ihn bei der Hand packen und den Schlag verhindern. Stamer entsetzt von seiner eigenen Tat, bittet Funck um Vergebung, nimmt seine Schuhe in die Hand und verläßt den Tatort in Richtung Krummesse gehend. Funck erliegt am folgenden Tag seinen Verletzungen.

Da das Opfer aus dem Amt Steinhorst stammt, bittet der dortige Amtmann Heinrich Blume 1597, die Verwalter des Gutes Kastorf, den Bürgermeister Arnold Bonnus und den Ratmann Thomas Rehbein* (Thomas von Wickede scheint noch nicht Besitzer zu sein) um ein Zeugenverhör, das zu einer ordentlichen Urteilsfindung des  sich in Haft befindlichen Stamers führen soll. Das Urteil ist zwar nicht erhalten, doch kann man dem Wortlaut des Amtmann Blumes schon entnehmen, dass er wohl Milde walten lassen wird.

*diese beiden schlichten auch als Kommissare den Krummesser Erbstreit 1588



Eins Erbarn Hochweisen Rats der keyserlichen freien unt dat heiligen Reich Stadt Lübeck verordnete verwaltern des guts und dorffs Castorff. Wie Arnold Bonnus Bürgermeister [1542-1599 Bgmst. 1594] und Thomas Rehbein Radtmann, urkunden und bezeugen hiermit, nach dem uns von dem Eilm und Erenwerten Henrich Bluhmen Amptman zur Steinhorst und erbgesessen zu Obbendorff, ein wie sigelt schreibens darinnen von uns begeret ward. Daß wie etzliche Einwohner Erwenten guts Castorff, benantlich
Aßmus Beutin, Hartich Kop, Jochim Beutin und Hans Kop, Lutkens Sohne. In puncto nomiciy zufotterste voreiten, und g--nacher was Ihnen darumb braust wehrern und aufzeichen  und seine Ereus: dieselbe kundschafft widerumb versigelt zukommen zulassen muchten. woll aber antwortet und zukommen. Daß wie demnach zustewe rechtens und befrierung solchs justicium werks. Auch zu freundlicher und wlmeinliche wilfrunge seiner  Erenteiste bawte namkuntich gemachte Zeugen. Dingstages den 3 May dieses 97 Jhares in mein Arnold Bonus behausunge, Morgens um 8 Uhr vor uns h-- beschieden, und alß diestell vor uns erschienen, Ist Ihnen habender beuehlich angezeiget, und sie darauff die rechte lautere nachrich darumb sie befraget erden solten, ant zusagen und keinnanes zu lieb oder zu leidt etwas zuworschweigen was sie woll wissen mit fleiß weinet, auch zu dero behuff quo ad hume actum Ihres eides darmit sie ein nahmen wolgemelds Gebren Rats uns vorpflichtet erlassen und mit dem gewöntlichen Zeugen eids widerumb bedacht worden. Den sie auch ins außgesterkten wenn und uff gehobenen Ihren leiblichen fingern, zu godt dem allmechtigen wie recht also --lich nach zu kommen so warlich Ihnen godt helfen solte geschworen, und darauff separeatim und ein jeglicher Insonderlich nach hergehender notwfliger fleißiger erinnerung, des gethanen eidts, und vorw--unge deren schweren straffe des meineits, deponiret und ausgesaget alß folget:
primus testis (erster Zeuge)
Asmus Boytin seines berichts ungefehr 3steige Jhare alt sagt:
Das umb t-ents 5. Johannis Babistae (24. Juni) abgelaufenen 96. Jhares alß er sinen wagen auß dieser Stadt nach Castorff faren wollen do hette einer Hinrick Funke genannt zu Lüchow wonhafft so sehr drunken gewesen edem hohen hause in der Mühlenstrassen

2dus testis (zweiter Zeuge)
Hartich Kop seines berichtes 3stige Jhar alt sagt:
Ihme sei von diesen sachen wie solche schlegerei zugegangen nichts bewust. Den er mit seinem wagen und pferden ein ganz schlach weges voraus davon gewesen, und diese mangelei nicht gesehen habe. Nach geschehenem tode aber

3ig testis (dritter Zeuge)Jochim Beutin seines berichts 30 Jhare alt
Sagt wie der erste Zeuge Aßmus Beutin, sagt aber darbei des gesehen, das der Stamer den zumerken

4tg testis (vierter Zeuge)Hans Köp
Lütkens Sohne seines berichts ungefehr 22 Jahre alt
Sagt wie der erste und dritte Zeuge, und des er Zeuge frenre gesehen habe, das umb die Zeit, wie der erste Zeuge deponiret der Stamer und Funcke an ort und stelle wie vermeldet, in mangelei geraten.

Dingstage, den 3 may umb 9 in dat hern Bürgermeisters Hause
1 Aßmus Boitin +
2 Hans Kop
3 Jochim Boitin +
4 Hans Kop lütkens sohne            Hausleute von Castorp

ad hune actum Ihres was erlassen
Aßmus Boitin -- seines berichts 3sige Jhare alt
Berichtet -- st-- gef  steten unde Das ung --- uns 5 Johannis Babtista (Joh. der Täufer 24. Juni) abgelaufenen 96 Jhares. Er Zeuge mit seinem wagen ff dieser Stadt nach Castorp faren wollen, do hette einer Henrick Funcke genannt zu Lüchow wonhaft das stehn drunken gewesen vor dem Schenhause in der Mühlenstraten, sich up seinen des Zeugen wagen gelechn und von Ihme begert er müchen Ihme mit sich nemmen und biß in den Tücken fort (heute Mühlenbrook zwischen Bliestorf und Kastorf) faren, dafür wolen er Ihme 1 Schillink gennen, folgens alß er Zeuge geden S(t.) Jürgens Kerckhoff (heute ungefähr am Mühlentorteller) kommen wer Hans Stamer so  eck etenet druncken gewesen, -ch diser Stut o-- bi an seinen wagen - gelengst und beret wat he enen beth tho Crummess mit füren müchte, dafür wollte er Ihm 1 kanne bier gennen, also wer er up seinen wagen gesessen und mit Ihnen darum gefaren. Alß er um biß an den Poggenpohl (heute Kronsforder Allee Kolosseum) gekomm, weren beide der Funcke und stamer in Schelde-rt im g-- und alße he etenns --er biß er den Schamtepahl gekommen, wer der Funcke ein blechmesser in der hand habende von dem wagen gestiegen den Stamer vor einen Schelm gescholden und gesaget, Er  Funcke we-r sein lebens derbei lasen, folgents wer der Stamer in farente auch von dem wagen gestiegen und als er inander reraten, einer dm andern in de venn gefast und siek miteinandert geschrenget, der einer ein Messer der ander ein anck helnes biel in der hand habende, und were in solcher mengelei der Funcke vom dem Steindamm in den holn wegk in die Knie zu sitzende und so einer von dem andren abgekommen, herunter weren se beide von dem Steindamme ab nach dem -orsige gegangen und sick Jmmer miteinnder  gehadert und einer im messer der andre ein bill wie gemelt in der hänt gefürett, und Nachdem se beide hinter einem busch gekommen, hette der b-pennte nicht sehen kennen, das der Stamer Ihme dem funcken den ertsen schlag gethan. Besondern dere Ihnen den andren schlach thun wollen, wer einer seiner Nachbarn Chim Stamer genant zugelaufen und Ihme die hende begriffen det he dem schlach nich wollen be-igr kennen, und weil also der funcke dersilnist der he den schlach bekommen. Sei liggen gebliebn, der Stamer aber darvon und nach nach Crummesse gegangen.
Impolsitum testi silentium

2 testis Hartich Köp seines berichtes 3ßige Jhare alt
Sagt Ihme sei von disen sachen wo solche schlegerei zugegangen nichts bekennt. Dan er mit seinen wagen und pferden ein gantz schlach weges vorauß davon gewesen und diese mangelei nicht gesehen habe. Nach geschehener tadt aber wer der tewe de Stamer, seine schoe in der hant, und sein bihl uff der Schuldren habende Ihme uff einerseit dero Megedebecke den stiegk entlanck, dar Zeuge uff dem Steinwege nach Crummesse genommen. Er Zeuge aber hette dazumahl von seiner tadt nichts gewust, auch mit Ihme dem teter keine unterredunge gehalten.

Impositum testi silentium

3 Testis Jochim Beutin seines berichtes 30 Jhare alt.
Sagt wie der erste Zeuge Aßmus Boitin. Sagt aber dabei daß er gesehen, daß der Stamer dem funcken so sehr druncken gwesen wer mit einem langn hel-re Bihle up sinen kop geschlagen also das von dem schlach ein Spanete langk horen konnen, darum der funcke alsbals nidergefallen und in solchem fallente Ihnen upfort noch 2 mahl mit dem selben bihle auf sein leib geschlagen, wie er aber den 3 schlach auch thun wollen were sein nachbar Chim Stamer zugelauffen, Ihme den Schlach begriffen, und verhindert, der teter aber widersetzen seine scho ausgezogen
das er funke so g-tlich vorunne dat gew-en und davon den wegk nach Crumesse gelauffen. und gesagt, Ach ich armer Kwehl. Nun bin ich ubell darume. Der Zeuge aber zu Ihme gesagt, das selbahn vorher bedacht haben.

Impositum testi silentium

4 testis Hans Köp Lütkens Sohne seines berichtes ungefehr 22 Jahre alt
Sagt wie der erste und dritte Zeuge, und daß er Zeuge ferner gesehen habe, Daß ums te - wieder erste Zeuge   --- der Stamer und Funcke an ort und stelle wie bemeldet, in mangelei geraden, und hette der Stamer den Funcken so sehr druncken gewesen - solches von dem steinwege aff in den hohlen wegk getroffen, folgents weren sie den -ttstig entlanck gegangen wie der erste Zeuge vermeldet und sich weiter miteinander gehadert, und hette entlich der Stamer den Funcken mit einem langen gegehelfften bihle up seinen kop geschlagen, Das er alsbalt gestürzet, und ghen in solchem stürtzen noch zwei schlege uff den leib gethan, und also der Stamer -stande geblieben und der beschedigten angesehen, und gesagt O funcke vergibt mir, dan wir werden uns nicht mehr sprechen, folgends wer der Stamer seine scho in seine hant habende, den Crumesser wegk hinauß davon gegangen.

Impositum testi silentium

97 Castorff belang:
Gr-u-ste Hochweise undt Wollgelarte , besondere gutenn freunde Euch soll Ich verhalten sein laßen Des ungefehr drey Viertel Jhar vorschienen Meines anbefohlenen Amptes undertahnem alß mitt nahmen Hans Stamer undt Heinrich Funcke für Lübeck außerhalb des Mühlendohres zu Zwist geraten, auch entlühenn so weitt gekommen, das Hans Stamer Heinrich Funcken mit einer Khallbarttenn so viellvorwundett das er des andern tages dem Tode darvon genommen. Nun aber habe Ich dem Tether bekommen und Im gefenckliche hatte bringen, der meinung denselbenn seinn Recht widerfahren zulaßen, Er vormeinett aber und gibt führ Das er eine nodtwehr getahn welcher mit etzlichen einwendenn des guttes Castorff alß mit Nahmen Aßmus Beutin, Harttich Kop, Joachim Beutin und Hans Kop Lüttgens Sohnn beweisen will. Weill Ihr um euch guttes anmaßen Alß gelangett und ist mein freuntliches bitten, Ihr wollen auch unbeschwert bequemenn und für den laßenn Undt gedachte Zeugen vorEydenn, auch hermachen was Ihnen hirumb bewußt verhören und uffzeichnenn auch nur dieselbe vorsiegeldt widerumb zukommen laßen. Undt ob auch woll hirbey sonderliche Interrogatoria worauff Die Zeugen gesagett werden, zugestellet sein solten. So ist doch der Theter ein schlichter einfeldiger Paursman, das mann nichts grundtliches, wann Ihme vornehmen kann, Welchs derentwegenn vorpliebenn Gentzlicher zuvorsichtt Ihr werden Im gebetenenn erstes tages euch willfertig erzeigen, Das vorschulde Ich Imgleichem undt mehrerenn, umb auch widerumb gantz gerne. Datum Steinhorst den 28. Aprilss Anno .97.
Heinrich Blome
Auch will Ich die verordnete Hernn Administratores des Guts Castorff gebeten haben, Sie wollen zeigernn dieses eine Zeitt ernennen, wan er der angegebenenn Zeugen außage abzuholen widerumb auffwarttenn soll.

1596: Donnerstag den 13. September wütet wieder ein gewaltiger Sturm

HL Dom-Traubuch
1598: Donnerstag, den 1. Juni heftiger Hagel nachmittags um 3 Uhr
HL Dom-Traubuch


1599/1600 ein extrem kalter Winter. Noch im Mai war die Erde so hart gefroren, dass kein Gras und kein Getreide wachsen konnte. Das abgemagerte Vieh musste geschlachtet werden, weil es kein Futter mehr gab. Viele Tiere mussten buchstäblich verhungern.
Pfingsten (11.05.) "ist ein solch regenhafftigk und kalt wetter gewest, daß etliche 100 bester Rinder gestorben."
HL Dom-Traubuch