1607: Verburgte Freyheide Asmus Boytins

Um aus dem Lübecker Gefängnis entlassen zu werden, schwört Asmus Boytin "Urfehde" (s. Urfehde 1545). Wie man aus nachfolgender Abbitte und Urfehde erfährt, hatte er sich diverser Verbrechen "Bübereien" schuldig gemacht. So war er bei seinem Gutsherrn von Wickede eingebrochen und hatte gedroht Feuer zu legen,  hatte einige Leute betrogen und in Siebenbäumen Kohlen gestohlen. Während seines Gefängnisaufenthaltes hatte er Lesen und Schreiben gelernt und ist nun seiner Aussage nach ein gottesfürchiger Mensch geworden, der seine Taten bereut. Nach Fürsprache seiner Mutter und anderer vornehmer Leute hat sich Thomas von Wickede wohl  überzeugen lassen, das Boytin Urfehde leisten darf und von einer weiteren harten Bestrafung abgesehen wird.

Asmus Boytin, der jünger, bürtig von Castorff, thue hiermit offentlich ungezwungen und ungedrungen kundt und bekennen, dem nach ich meiner begangene vielfeltigen büberey, muthwillenß und diebstales halber. studerlichen aber auch, wegen meiner beschehenen
hochtreflichen bedrawungen in dene ich mich _____  lichen mehr anderen meinen complicibus und anhengenden, benamtlich Hinricken Kordt  Tieß Martenß et consorten, nach dene ich auß meiner gebiet  ____ Obrigkeit daß Ernresten, hochachtbarn und wolweißen herrn Thomaß von Wickten, Ratmanns der Stadt Lübeck, und besitzer des guts Castorff, helden und  schloßeren außgebrochen, nicht geschrewet sondern offentlich und unverholen vernehmen laßen feuer und brandt einzulegen, und also mich selber eigenthetlicher gewalt an seiner Ernresten und deren erben, unangesehen diselbe weil ein beßers umb mich berschuldes zurechnen: anderweil uf vorgehende schloß verbürung, in eineß Ernresten hoch und wollweißen Raths der keyserlichen und des heiligen Reiches stadt Lübeck, gefengniß und
hafft geratnen, undt darin eine zeitlang enthalten worden, ob woll eher und wolgemeldter Herr Thomas von Wickten dannen here ____  und ursach gehabt. gegen mich, meiner hochtrefflichen begangenen Verwirck: und  Verbrechung nach, mit scharfen Rechten zuverfahren und an Leib und Leben straffen lassen. alß dennoch stir Ern: auß barmhertzigen
Mitleiden meine zug _ ddt so woll auch die vleißige Intercession und fürbitte Stinte ern: geliebten Mutter, so woll auch deren haußfrauen und andere vornehme Leute angesehen, und dahin bewogen worden, daß mich dieselbe uf dieße meine zu gott dem allmechttigen, mit aufgerichten fingern würklich geschworen urfehde, der gefenglichen hafft ohne entgeltniß wiederumb erlassen, deßen gegen seine ern. ich mich zeit meines Lebens auch dießer ursachen nicht genug an raube dangken, weniger verdienen oder beschulden, daß ich dadurch nicht allein zugehorsam und furcht __  davon ich voriger zeit daß geringste auch kein ___ ___ und darumb als ein wilder wüster gottloser Mensch ohne furcht und __ gelebet. weil gebracht, daß ich be___en, lesen und schreiben lernen, ___ daß solche, wiewol gantz leidtliche gefangniß mir zu meiner Seligkeit befürderlich, und ich nun mehr ein kind gotteß zu werden verhoffe, deßen ich sonsten in zweifel stehen müßen, So gerede, gelobe und verpflichte ich mich erstliche
hiermit in Crafft meineß hirauff geleisteten Cor__erlichen eidtes, daß ich solche Gefengniß und was desselben einiger maßen anhen__ig, an wolermelten meinen herren, deßen erben,
verwandten freunden, angehorigen dieneren, Unterthanen, oder wer sonsten r___ und tha__   darzu gegeben haben möchte, so wenig, als auch an einem erb: hoch und wolweißen
Raths der Stadt Lübeck, oder deren zu : und angehörigen weder heimlich noch offenbar, mit worden oder werken, durch mich selbst noch andere von meinetwegen, keineß wegeß eifern, andern noch rechen, sondern mich hin wo eines frommen, eingezogenen stillen lebenß befleißigen, seiner Ern: und deren Erben, angehorigen und dienern in billigen gerne gehorsamen, und unterthenig sein, auch wegen daß zu den Siebenbomen gestolenen kahlen,
gulte anzeig und nachrichtung thun wolle.

zumaßen ich auch frey offentlich bezeugen thue, daß mir obenangezogene bewarungen,
valß die auß einen unbesonnenen genuchred hertzen hergefloßen, von grundt meineß gemütes
und hertzen hinwieder Leidt sein, vors andere verpflichte ich mich auch hiermit bepfliglichen,
daß ich auch bey virmandi in dienste begeben oder einlaßen wolle,  eßster denn, daß ich
Stiner ern: consens und bewilligung zuwern darüber erlanget, und da dieselbe mich ehren
zu dienste begehren möchten, soll und will ich deren und ihren Erben vor allen anderen,
Natürlicher Pflicht und billigkeit wegen, alß deren angeborner unterthan, vor kost und
Ziembliche belohnung. wie wir unß deßen brüderseits vertragen werden zu dienen, und
mittelst solches meineß dienstes S. ern: und deren Erben bestes Nutzen und frommen, nach besten meinen vermugen und verstande werlich zufürdern und deren schaden wurenden schuldig und pflichtig sein.

Im fall ich aber wieder dieße meine beschworne urpheide einiger maßen handeln und dieselbe über kurtz oder lang berechnen würde, welcheß ob Gott will in ewigkeit nicht geschehen soll.

So sollen vielermeltter mein herr Thomaß von Wickten und seine erben, unerlangten ferneren Rechtenß, gutte fug und macht haben, solcher meiner vorhergesetzten verbrechungen
halber, welcher enden und örter ich betroffen, gefenglich annehmen zulaßen und nach außweißung der Rechten auff eußerste und schwerste gegen mich ohne alle ein: und gegenrede zu procediren __ will mich auch uf solchen fall aller beneficien, veolthalten, behelff und auß zuge der Rechten gentzlich vorziehen und begeben haben, und daß diesen allen waß vorstehet, würklich nachgelebet und festiglich von ihne Aßmus Boutyn gehalten werden solle, Alß haben wir, Hinrich Lütgen zu Crumeße, vetter Frau Margareten von Stiten, Jochim Lütgen, alhier zu Lübeck, Tönnies Letzow zu Schierßrade, und Hanß Beutyn zu Castorff wonhafftig, unß stuklich und stenders, alle für einen, dafür, und waß uf den fall der unverhofften nicht haltung wolermeltter Herr Thomas von Wickten, angezogener seiner dieberey , muthwillenß, und bedrarungen halber vfihne Aßmus Beutyn zu pfrechen haben möchte, bey der Pfendung unter aller __ites haab und gutter zuselbst schuldigen bürgen

für unß und unsere Erben eingelaßen thuen auch solches hiermit wissentlich und wolbedechttig, in bester form, und maß und weiße der rechtten, und der sprechen unß daneben bey busern waren wordten, trewen und gutten glauben, daß wir vor berurdte Urphede, und waß derselben allenthalben ein vorliebet, durch auß gehaltenstin wollen, und auß deßfalß keiner außreden, und behelff, wie, wie solches immer geschehen und erdacht werden könnte, gebrauches wollen alleß getrewlich bedame geferde zu mehrer und wahrer urkundt deßen allen habt ich vielernanter Aßmuß Beutyn dieße urphede, die mir mit teutschen verstendlichen worten fürgelesen worden mit eigener handt unter schrieben, und wir bürgen, weiln wir nicht scheiben können unsere märke daruntter gesetzet
Actum Lübeck den 28 January A°D 1607

Hausmarken
Hinrich Lütgens, Jochim Lütgen, Tönnies Letzaw, Hans Beutyn

1613: Dienstag den 1. Mai "viel ein gewaltiger großer hagel, welcher den leuten auch der frucht aufm lande großen schaden thate."

HL Dom-Traubuch




Merian-Plan mit Trittauer Schloß

1616: Trittauer Amtsvogt bittet um Hilfe

Dem Erenwerten Achbaren und Wohlweisen, Herrn Thoma von Wickeden, Rathsverwanten der Stadt Lübeck, Meinen großgünstigen Herrn und Hochgeehrten freunde.

ernwerter achtbar und wohlweiser, Großgünstiger Herr und zuverleßiger hochgeehrter freundt, nehest anerbietungk meiner breidtwilligen geflißenen Dienste, kann E. Erb. Wohlw. Ich hirmitt tragenden ambtts halber nicht verhalten, daß meiner gnedigen Fürstin und Frauwen  underthan, und baur Vogtt zu Lütkensehe [Lütjensee] dieses Ambtts  Clauß Gower, wir klagendt angebrachtt, was maßen Ihme negst verschienen Winter ezliche Trense Leinenzeugs und ander gerähte, bey nachtschlafender Zeitt dieblich entfrembdett und genommen worden, welches er hernacher in fleißiger nachforschungs erfehrs, daß es von E. Erb. Wohlw. underthanen zu Kastorfs geschehen, auch annoch von ihnen enthalten, immaßen dem Vogtte daselbst solches, und bey welchen das entfrembdete gezeugs vorhanden gnugsamb wißend sein soll, Mitt dienstlicher bitte, bey E. Erb. Wohlw. mittelst eines Schreibens dienstlich zu verfügen, damitt er des seinigen wiederumb habhafft werden mugte.

Wan dan in solch und derogleichen fällen, zu erhaltungk guter nachbarlicher correspondenz, und damitt die heilsambe justiz so viell baß administriret und gehandhabett werde, ein Gericht dem andern die hülffliche handt zu pieten sich in alle wege gezimbtt, ich auch nicht zweiffele, E. E. Wohlw. darzu nicht abgeneigett sey, und an dieser Ihren underthans unthatt ein sonders mißfallen tragen werden, So hab ich vorgedachtem dieses mir unbefohlenen Ambtts undergehörigen in seinem suchen so viell weniger entsein mügen, Und gereicht demnach an E. erb. Wohlw. hirmitt mein dienstlichs suchen, die wollen bey dem Vogtte vorangeregtes Ihres dorffs Kastorff die ernste verfügungs huen, daß er nach dn Thätern und or und bey welchen das entnommen vorhanden mit fleiß sich erkündige, und mitt ernst daranne seye und beschaffe, damitt mehrgedachten Clauß Gower des seinige alles mitt einander wiederumb zu handen kommen, die delinquenten auch dieser unthatt wegen, mitt gebührlicher straffe angesehen werden mügen, Daran erweisen E. Erb. Wohlw. was an sich billich, und der Nachbarschafft gemeß ist, deroselbes und den Ihrigen auch im gleichen und mehrem dieser seitz jeder Zeitt unweigerlich behägligkeit wiederfahre und geschehen soll, und E. Erb. wohlw, pleibe Ich, nepst getrewer empfelung Gottes, zu angenehmen iensten zeigungen ohne das geflißen, Datum Trittow den 13 Junii Ao 1616

E.E. Wohlw.  dienstwillig Johann Geiseler pro tempore Verordneter Ambttsschreiber daselbst



1619: Urfehde des Chim Knöcker

Ich Chim Knöcker zu Tüchelsdorff bürtig nachmals zu Kastorff wonhafftig, thue hiermit für mich meine erben und jedermenniglich offenbar kunde und bekennen, nach deme Ich meiner Vielfeltigen Dieberey, unterm, ungehorsambs, und andere meiner geroben Mißhandlungen halber , so Ich an meiner gebetenden Herrschaft dem Ernwerten achtbaren und Wolleißen Herrn Thomas von Wickeden Ratsverwanten, und itzo Kammerherrn, der Keyserlichen freyen Reichstad Lubegck, fürsetzlich und mutwillig  zum theil allein vor mich selbst zum theil aber mit hülff und vorschis anderer mennes .. ichen gesellen, verübet und begangen in einer Erb. Raths gefreyliche veraftung uf dero Marrstall [neben dem Burgtor] gerathen, welche ich allermeist daher verursachet, Daß Ich mich erstlich gegen meines Herrn wissens und willen, an eine Lohnpferhen gehenget, und mit derselben hernacher befreget, darnach Ich meine Dieberey eine geraume zeit getrieben, Bantholtz, Kolholtz, Bretter, undt ander Nützholtz heimblich oft und viel gestohlen und nach deme
wie ich dann auch mit und neben meinem Schwager Hans Boytin, ein gestohlen Mutter pfert Hans Meyer zur Goldenitz zugehorig heimlich entritten, und mutwillig umbs Leben gebracht. Ich mich ziemlich aldar zu Castorp begrastet, stillschweigents, mit meinen Hab, viech und gütern aufbrechen und wieder meine schuldichen eide und pflichten dabey ziehen wollen, sonsten aber auch meinen wirth Olden Chim Kistenmacher, und den seinen, viel Hertzleid und willen und frevel zugefüget,
Und wiewoll gedachte in meine Leibe Herrschafft deß wegem mehr darin zu viel Fug und ursach gehat, mit scharfen rechten gehem mich zuverfahren, und mich an meinem Leib und Leben straffen zulaßen, Das denoch dieselbeangehen, auch umb guten Furnehmener Leute fleißchen Interoostion und Fürbitte auf meinen zuhersagte beydermuge, mich dießer meiner wollverdienten gefengnis in gunsten dergestalt wieder, umb erlaßen, daß Ich mich in Crafts meines f diese Urfeide geleisteten Cörperlichen eides vor mich, meine Erben und Nachkommen verpflichtet, solche gefengnis, und was dero anhengig, weder an einem Erb: Rath, noch auch meiner Leibes Herrschaft, deren Erben, Verwanten, Freunden, Dieneren, Unterthanen, und wer sonsten einiger maßen rath undt that gegeben, heimblich oder außer der Stat Lubegck, an dero selbst  eigenm -- oder auch dero haab und güthern, gewalt umb nicht zueiferen, zu andern, oder zu rächen, weder durch mich selbsten noch durch andern von meinetwegen, unter was zeichens rechtens solches immer geschehen könte oder möchte.

Und gleich wie mir solche so gnedigen begunst--uge Zeit weiters Leben mit aller dangbarkeit zuerkennen gebüret, Also, da Ich hiernegst erfahren und vernehmen würde, das einer, oder der andern, er sey wer er wolle, meiner Leibes Herrschaft, an dero Holtzungen, Koppeln, wischen, weiden, teichen, tämmen, hab undt gütern einigen Schaden zufügen würden soll und will Ich solches --ligst anzumelden schuldig sein, auch zeit meines Lebenß mit meiner Wohnung nicht von dannen zu weichen, noch meine güthern heimblich oder offenbar, an andere örter zufl- und zu führen, sondern als ein gehorsamer Unterthan, in meiner Herrschaft dienste zuleben und zusterben, und dißfals den dab--ren angenommens, und was mir verwüsteten Katen wiederumb anzurichten, darzu mir meine Herrschaft, denselben zu bawen und beßern, alle günstiche Hülf und Vorschub zuthun versprochen, Sonsten aber mich gegen Jederman, und sonderlich gedachten Chim Kistenmacher, der mich biß her beherberget, mit worten und werken, still from, und

...

AHL Urfehden Nr. 1146 Dez. 1619 / 5. Jan. 1620


Die Steinrie im Ohlenhof-Busch an der Grenze zu Düchelsdorf


Familie Knöcker und die Schweinemast    

Die Quellen über diese Familie sind recht dürftig und lassen nur wenig konkrete Schlußfolgerungen zu. Wie man aus obiger Urfehde von 1619 erfährt, ist Chim Knöcker in Düchelsdorf geboren und hat wohl als Kätner oder Knecht bei Chim Kistenmacher (dieser schon 1575 genannt) in Kastorf gelebt. Da er verheiratet ist (mit einer Beutin) ist er 1619 wohl mindestens mitte 20, ist also um 1590 geboren.

1636 ist im Kirchenrechnungsbuch nur "Knöcken 8 Schilling" angegeben, woraus man schließen kann, dass es sich bei Knöcker tatsächlich um einen Kätner handelt. Dieser könnte noch Chim oder schon sein evtl. Sohn sein. In der Liste von 1640 wird er dann mit dem Vornamen Jochen angegeben. 1654 wird er als Zuwohner beschrieben, 1655 als Restant (schuldet der Kirche die Abgaben) und 1667 ein letztes Mal genannt.

Zudem findet sich unter den Flurbezeichnungen die Flur "Knöckerkohm", also die Stelle an der früher die Knöckers ihre Koben (umzäunte Schweineställe) hatten. Diese Flur grenzt direkt an die Düchelsdorfer Feldmark unterhalb des Alten Hofbuschs. Solche Ställe waren Unterschlupf für die Schweine, die zur Mast in den Wald getrieben wurden, in diesem Fall in den Alten Hofbusch/Olangsbusch und sollten während der Nacht z.B. vor Wölfen schützen. Die Leitschweine trugen Glocken um den Hals, damit sich der Aufenthaltsort der Tiere für den Hirten im Wald leichter feststellen ließ. Die Mast gehörte dem Gutsherrn, so dass zu vermuten ist, dass Knöcker der damalige Kastorfer Schweinehirt war.

Die Eichel- und Bucheckernmast begann im späten September und dauerte 8 bis 14 Wochen. Diese Mast war für den Waldbesitzer früher so bedeutend, dass oft der Wert des Waldes nicht nach Holzvorräten, sondern nach einzutreibenden Schweinen bemessen wurde. Der Holzvogt hatte die Aufsicht über die Mast und ermittelte die Zahl der zu mästenden Schweine aus der sich das Mastgeld ergab. Hatten die Eichen und Buchen sehr gut getragen, so dass noch viele Früchte nach der Hauptmast vorhanden waren, so wurden zur Nachmast noch sogenannte Hasel-Schweine eingetrieben. 1583 erfahren wir aus dem Ritzerauer Rechnungsbuch, dass der Kastorfer Gutsherr Hans Kolthoff seine Schweine für zwei Taler in den benachbarten Sierksrader Wald zur Mast treiben ließ.

Durch zunehmende Waldrodungen wurde diese Art der Schweinehaltung immer mehr zurückgedrängt und fand wohl spätestens mit der Verkoppelung 1751 ihr Ende. Katastrophale Auswirkungen hatte zudem der 30-jährige Krieg, in dem Schweine die bevorzugte Beute der plündernden Soldaten darstellten, so dass allgemein ihre Anzahl stark sank. Schweinehirten gab es aber noch länger auf dem Kastorfer Gutshof so Jochen Hinrich Bentin (1802) und Heinrich Buck (1803).

Besonders an der Familie Knöcker ist vermutlich noch der Umstand, dass ihr bedeutenster Vertreter, der Lübecker Stadtsekretär Franciscus Knöcker (*1539, † 1619), mit Anna, der Tochter des Lübecker Bürgermeisters Christoph Tode, verheiratet war. Diese brachte ihm das Gut Wesloe in die Ehe, auf dem diese Familie noch eine weitere Generation mit Jacob Knöcker zu finden ist. 1599 ist Franciscus Knöcker dann der Vormund der Kolthoffschen Erben. Ab 1655 gehört Wesloe dann zum Besitz von Gottschalk von Wickede. Christoph Tode war ja bis 1577 selbst Eigentümer mehrerer Hofstellen in Kastorf und ihm gehörte auch das angrenzende Düchelsdorf, so dass sich der Verdacht aufdrängt, dass es weitere Zusammenhänge zwischen diesen Familien gegeben haben muss, auch wenn die gesellschaftliche Kluft zwischen Stadtsekretär und Schweinehirt dies  fast wieder auszuschließen scheint. In Düchelsdorf findet sich bisher kein weiterer Vertreter der Famlie Knöcker und mit dem 1667 zuletztgenannten Jochen Knöcker scheint diese Familie  auch in Kastorf ausgestorben zu sein.

1757 wird ein Kastorfer Schweinehirte namens Warnecken in den Kriminalakten genannt. 1783 ist der Kastorfer Wald schon so klein und zur Mast kaum nutzbar, so dass man die Schweine der Bauern und des Gutsherrn nach Ritzerau zur Mast treibt.


1629: Abgaben an die Pfarre Siebenbäumen

 Der Hof gibt
 6 Scheffel Hafer
 Noch wegen der wüsten Erben
 5 Scheffel Hafer
 Hans Boitin
 1 Scheffel Hafer
 Jochim Busch
 1 Scheffel Hafer
 Hans Koop
 2 Scheffel Hafer
 Jochim Boitin
 1 Scheffel Hafer
 Henrich Wegner
 1 Scheffel Hafer
 Henrich Pauls
 1 Scheffel Hafer

An der Liste von 1629 sind zwei Besonderheiten: "Noch wegen der wüsten Erben" hierbei handelt es sich wohl um verlassene Bauernstellen aus dem 30-Jährigen Krieg, die noch nicht wieder besetzt sind. Hans Koop muss doppelt soviel zahlen wie die übrigen Bauern, hat dann wohl auch dementsprechend eine doppelt so große Hofstelle. Bei den namentlich genannten Bauern handelt es sich vermutlich ausschließlich um die Hufner. Kop ist vermutlich der Bauernvogt.

1636: Abgaben an die Pfarre Siebenbäumen

 Henrich Boitin
 2 Mark [= 32 ß]
 Jochim Busch
 2 Mark [= 32 ß]
 Hans Marten
 8 Schilling
 Olde Martensche
 4 Schilling
 Hans Koop
 2 Mark [= 32 ß]
 Knöcken  8 Schilling
 Jochim Boitin   2 Mark [= 32 ß]
 Henrich Wegner   2 Mark [= 32 ß]
 Olde Wegner
 8 Schilling 
 Henrich Pauls           
 1 Mark [= 16 ß]

1 Mark = 16 Schilling

In der 1636er Liste  werden fünf von den sechs in der Liste von 1626 genannten Hufner wieder genannt, nur Hans Boitin scheint mittlerweile verstorben zu sein und an seine Stelle ist wohl Henrich Boitin getreten. Bei den Übrigen handelt es sich vermutlich um die Kätner. Die Namen Wegner und Busch sind im Vergleich zur Liste von 1575 neu in Kastorf, vermutlich aus Düchelsdorf und/oder Siebenbäumen zugewandet/eingeheiratet.


1667: Die vereidigten Kastorfer Untertanen

 Lütke Kop Bauernvogt
 Hufner
 Hinrich Wegner
 Hufner
 Henrich Bentien
 Hufner
 Gossel Busch
 Hufner
 Tönnis Bentien  Halbhufner
 Claus Leßau
 Kätner
 Hinrich Meins
 Kätner
 Jürgen Bentien
 Kätner
 Henrich Martens
 Kätner
 Alberth Beutin
 Kätner
 Hans Bentien
 Kätner
 Tönnis Leßau
 Kätner
 Stoffer Schröder
 Kätner
 Jochim Knöcker
 Einwohner

Zwischen 1636 und 1667 hat sich die Anzahl der Kätner verdoppelt. Das erstemal wird in Kastorf eine "Halbhufe" genannt. Bei der Häufigkeit des Namens Bentien ist aber eine klare Zuordnung nicht möglich.


1646: Urfehde des Timme Kaske von Kastorf

20. July 1646 Nachdem ich ... der Ursachen, ob habe ich meine eheliche hausfrau mit gift umbs leben gebracht und vergeben ... aufn marstalle gerathen ..
AHL Urfehden Nr. 1284


1648: Starker Sturm über Kastorf

Starker Sturm in der Nacht vom 14. auf den 15. Februar. "Zu Lübeck, Hamburg und ganz Holstein und benachbarten Orten ein so schräcklicher grausamer Sturmwind gewesen, daß schier alle Häuser und Thurm erzittert und kein Mensch dergleichen Orcan belebet hatte".



In der Akte zum Totschlag 1659 wird extra eine besondere Art von Filzhüten, die man in Kastorf trägt erwähnt. Vermutlich ähnlich dieser wie hier auf der Abbildung von Merian.


1654 fror es im ganzen Winter nur vier Tage, worauf der Sommer überall so fruchtbar war, dass die Landleute ihr Korn garnicht absetzen konnten.

1659: Totschlag wegen eines Schluck Wassers

Zu wißen: Daß im Jahr 1659 Donnerstags der 30 Juny, Stylo Veteri, Nachmittags ümb fünff Uhren, in nahmen und Von wegen des Woll Edelgebohrnen, Bestrengen Vesten und Hochweisen Herrn Gotschalcky von Wickeden, dieser Kayserlichen Freyen Reichsstadt Lübeck Raths: und Cämmerherr, auff Kastorff und Wesloh Erbgeseßen, S: Hochweißhl. geliebter Herr Sohn, der auch Wollgebohrner, Bestrenger und Vester  Thomas-Hinrich von Wickede, Mich emdts benanten Kayserl. Notarium zu sich in seiner behausung alhier in Lübeck am Kuhberge oben der Englischen gruben belegen, in der Vorder-Stube Zur straßenwerts erfordern laßen, und mir erinnert: Wie nemlich auß deme, Vor wenig tagen Ihro mitgetheileten Instrumento, wie bewußte were, daß urts Verwichener tagen auff seines Herrn Vattern Gutte zu Kastorff unter seinen Unterhanen sich zugetragen, daß Hinrich Wegener einen Jungen Baurßknecht, nahmens Henrich Schütten, mit einer Harkcken geschlagen, und derselbe wenig tage hernach gestorben. Wann aber Sein Herr Vatter in Eurs Woll Edlen Hochweisen Raths geschätten Jetzo verweiset, Alß wolten Ir: Bestrl. sich folgenden tages nacher Kastorffer heben, den eigentlichen Verlauff der Sachen erkundigen, und die Klage in loco vernehmen, derowegen Sie gebeten haben wolten, nebst Ohro mich dahin zu erheben.

Des folgenden tages, nemlich freytags den 1 July, alten Calenders [Einführung des neuen siehe 1700], sind wir nacher Kastorff gefahren, und als wir daselbsten angelanget, haben Ir. Betrl. in beyseyn Zweyer glaubhafften Bezeugen, alß Peter Dinners und Hinrich Arendts, hinten in der großen Stuben, mich Solenniter requiriret und Subarhiret, die Klage woll zu notiren, von der Zeugen Außage einen Rotulum zu machen, und Ihro ein aber mehr Documenta ümb die gebühr davon mitzutheilen.Wann Ich dan solches Ambtshalben nicht Verweigern können, sind darauff nachfolgende Persohnen, nemlich Heine Schütte, des Verstorbenen Henrich Schütte Vater, des Vaters Bruder Hanß Schütte, der Verstorbenen Bruder Hans Schütte, und des Vater Schwester-Sohn Hans Pein, als Kläger, weil Sie sich so woll in Lübeck, also auch, so baldt Ihro Bestrl. zu Kastorff angekommen, bey deroselben angegeben hetten, durch Bartoldt Gruben, Voigten daselbsten, eingefordert, und haben klagend Vorgebracht: Wie nemlich Henrich Schütte, Heine Schütte Sohn, von Henrich Wegener mit einer Harken dermaßen geschlagen worden, daß Er davon den Todt genommen; derowegen Sie gebeten haben wolten, daß man Henrich Wegener thun möchte, was recht wehr. Wir nun Klägere hierauf fünff zeugen geführet, haben Ir. Bestrl. es officio die selbe durch ermelten Voigt citiren und Vorfordern laßen, und nachdem dieselbe erschienen, seind Sie Vorhero des Eydes, und was solcher bedeute, genugsamb erinnert, daß Sie derselben niemanden zu liebe oder zu liebe, auß Haß, neidt, fründt: oder feindschaft, nur allein der Wahrheit zusteur, ablegen solten, dafern Sie an Ihrem Viehe, Haab und güttern, segen und gedeyen haben woltten. Hieruaff haben Sie sich, und Zwar ein Jeder absonderlich erkläret, daß Sie nichts anders, alß was Sie gewiße wüßten und gesehen, auch der wahrheit gemäß, außagen wolten, derowegen Ihnen der Eydt, so subliter

A. beygeleget, von mir Vorgelesen worden, welchen Sie mit außgestrekten armen und erhobenen fingern abgeleget und geschworen haben. Prestito hoc Juramento

ist disen Zeugen abzutreten anbefohlen, und seind nacheinander ein Jeder absonderlich, auff Vorher beschehener abermaliger Erinnerung Ihres abgestatteten Eydes, auff die sub lit. B beygelegte Precliminar-Interrogatoria: Hernacher auff die sub lit. C. beygefügte Articulos, nachwiederholten Eydes-Erinnerung, befraget worden; Nach Verrichtung deßelben, ist einem Jeden abgehörten Zeugen Silentium imponiret, auch durch den Voigt alsofortt weggebracht, damit niemand mit dem andern rücksprache halten können, und lauten die Depositiones, wie folget:

Deposito ad Interrogate, sub B.
Ad I. Wie zeuge heiße?  II. Wie alt zeuge sey?
Testis 1.mus Er heiße Lütke Kopes, und sey Baur Voigt zu Kastorff, seye 50 Jahr alt
Testis 2.dus Hannß Boitien, Hüfner daselbst, sey 60 Jahr alt
Testis 3.tius Tönnies Boitien, ein halber Hüfner daselbsten, sey 48 Jahr alt
Testis 4.tus Heinrich Meinß, Ein Kötner daselbst, sey 46 Jahr alt
Testis 5.tus Herman Martenß, Bauknecht auff dem Hoffe daselbsten, sey 36 Jahr alt

Ad. III. Ob sich Zeuge zur Kirche und Heyligen Nachtmahl halte?
1. Hette sich allezeit zu Gottes wortt und heyligem Nachtmahle gehalten.
2. affirmat
3. affirmat
4. Sey noch im Pfingsten zum heyl. Abendtmahle gewesen
5. affirmat

Ad. IV. Ob sich Zeuge grober Mißethat schuldig wiße?  V. Ob Zeuge mit Wegnern oder Schütten jemals in Freundtschaft gelebt?  VI. Ob zeuge einem oder andern Verwandt sey, und wie nahe?
1. Wüste sich, Gott sey dank, keiner groben Mißethat schuldig. Hette mit Wegener oder Schütte keine feindtschaft gehabt. Wehre Wegener gantz nicht verwandt; Schütte sein ÄlterVatter und Zeugen Großvater, wehren Brüder Kinder gewesen
2. Negat. Negat. Negat
3. Negat, mit Gottes hülfe nicht. Negat, sein lebtage nicht. Negat
4. negat. Hette mit Ihnen zu thun, alß was des Christenthumb belangete, den sie wehren immer gute Nachbarn gewesen. Negat
5. - . Negat, Sein Tage nicht. Negat

Ad. VII. Ob Zeuge mit einem mehr freundtschaft gehalten, alß mit dem anderen?

1. Ob Zeuge Henrich Wegenern oder Henrich Schütte kenne?

2. Wie lange Sie in Kastorff gewesen?

3. Ob Zeuge nicht wißend, daß sie vor disem miteinander Streit gehabt?

4. Ob zeuge gesehen, daß einer dem andern geschlagen?

5. Wer den anfang zu schlagen gemacht?

6. An was ohrte solches geschehen, und zu welcher Zeit?

7. Was die Ursache gewesen, und woher es kommen?

8. Ob Schütte wehrloß gewesen, oder etwas in Händen gehabt?

9. Womit Wegner Hinrich Schütten geschlagen?

10. Ob er von Vorne oder rückwerts geschehen?

11. Ob Wegener ein: oder mehrmahl geschlagen?

12. Ob Henrich Schütte auf bloßen Haubte geschlagen worden, der ob ers bedeckt gehabt?

13. Wie sie sich erzürnet, ob Wegener dem Schütten alßbald geschlagen, oder ober Ihm nachgelaufen?

14. Was der beschädigte nach dem Schlage gesaget?

15. Ob Zeuge gesehen, das blutt darnach gelauffen?

16. An was ohrt des Leibes er sey getroffen?

17. Ob Schütte vor diesem krank gewesen, oder mangel gehabt?

18. Ob der beschädigte nach dem Schlage alßbald niedergefallen?

Es folgt der Optuktionbericht


1657: Ein fürtreffliches Land

Aus einem Reisebericht: Dies ist ein fürtreffliches land, hatt schöne wiesen, auch wälder, mehrentheils eichen, doch viel mehr büchenholtz, darauß häuffig nach landes art breite schindeln gemacht u[nd] in den wäldern getrocknet werden. Da ward zu sehen, wie dass vieh den gantzen tag, ja den gantzen sommer tag u[nd] nacht in den wäldern u[nd] wiesen auff den weiden gelassen wirdt. Daß frauvolk muß auß den umbliegenden dörffern herausgehen und holen die milch in schönen reinlichen messingenen kesseln, welches denn gar heufig geschieht etc. Des mittag futterten wier in einem dorffe, da soldaten offt durchmarschirten (des Dänemärkersch), weil sie nur eine helde meyle davon bey Oldesslaw ihre armee hatten.




1661: Überfall bei Kastorf

Morgens am 18. September 1661 wird die Postkutsche, die sich auf dem Weg von Hamburg nach Lübeck befand, bei Kastorf von 13 Berittenen überfallen. Diese brechen die Gepäckstücke und Kästen auf und nehmen das Geld und andere Wertsachen an sich und verschwinden damit. Drei der Räuber werden zu Sandow an der Elbe (im Erzstift Magdeburg) verhaftet und die Beute wird wieder an die Eigentümer wie den Lübecker Bürger Adrain Hackes und Herman Steding zurückgegeben.
AHL ASA Externa Sachsen Lbg. Nr. 6881


1664: Die Pest ist wieder im Land

Im Juni 1664 trifft die Hansestadt Lübeck Vorbereitungen zu der schon in Hamburg ausgebrochenen Pest. Doch vergeblich.

Kirchenrechnungsbuch Siebenbäumen:
An Verehrungen und Strafgeldern
1675: "29. Sept. Die Kuhirtin zu Kastorf d. Kirchenrecess 4 Mark"

1668: Wasserleiche im Teich beim Thorweg

Actum 1668, 18. Mai, ein toter nackter Körper im Wasser treibend aufgefunden im Teich beim Thorweg. Der Kastorfer Gutsherr, Thomas Heinrich von Wickede läßt nach sächsichen Landrecht das Fahrrecht (Leichenschau/Untersuchung) über die Leiche abhalten. Beisitzer sind sein Vetter Jürgen von Wickede,  Gerichtsvogt Bartel Grube, Vogt auf dem Hofe, Gerichtsmänner: Henrich Wegner, Hufner, Hans Boitin, Hufner, Tönnis Boytin, Halbhufner, Gossel Busch, Halbhufner. 

Die Zeugen Hans Leßau und der Baurknecht Goßel Boitin berichten, das sie am 8. Mai einen Fuhrmann, der offensichtlich nicht bei Verstand war, ins Dorf geführt hätten. Dieser antwortete ihnen, dass er aus Hamburg wäre und weil er seinem Bruder sechs Mark schulde, sei dieser im "gram". Sie hätten ihn darauf in das Krughaus zu Kastorf gebracht. Catarina, Lütge Kopen, die Frau des Kastorfer Krügers  (s.a. Hufe A) sagt aus, dass, als sie des abends von Lübeck nach Hause kam, ihr ihre Kinder erzählt hätten, dass dort ein Kerl gewesen, der seine Kleider angestarrt hätte, sich ausgezogen und später wieder angezogen hätte und gegangen sei. Das Gericht beschließt das der Tote wohl auf Grund seines geistigen Zustandes verunglückt sein muss.


Plan vom Kastorfer Gutshof 1776 mit Torhaus und dem rechts daneben befindlichen Teich


1691: Diebstahl im Hause des Gutsherrn von Wickede

Christopher Bartelsen hatte seinem Gutsherrn, dem Juncker von Wickede aus seiner Truhe Geld gestohlen und davon seiner Geliebten, einem Dienstmädchen aus Bliestorf gegeben. Diese bringt die Sache zur Anzeige, Bartels ist geständig, man zieht auch Erkundigungen bei seinen vorherigen Arbeitgebern ein um seinen Leumund zu Prüfen.
Darin das Verhör vom 15.08.1691 im Hause des Junckers Thomas Hinrich von Wickede in der Johannisstr., Lübeck.